Präambel VO (EG) 2002/563

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festzusetzen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 472/2002(3), gilt ab 5. April 2002 und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln(4), geändert insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 864/1999(5) zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte für Nitrat in Kopfsalat und Spinat.
(3)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Ergebnisse der Überwachung und berichten über die zur Anwendung und Verbesserung der guten landwirtschaftlichen Praxis zwecks Reduzierung der Nitratgehalte von Kopfsalat und Spinat getroffenen Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte. Anhand dieser Informationen überprüft die Kommission alle fünf Jahre und erstmals vor dem 1. Januar 2002 die Höchstgehalte für Nitrate in Kopfsalat und Spinat mit dem Ziel, diese zu senken.
(4)
Die jährlich von den Mitgliedstaaten vorgelegten Überwachungsdaten zeigen, dass die Nitratgehalte von Kopfsalat sinken. Durch gute Produktionsverfahren lassen sich niedrigere Höchstgehalte für bestimmte Kopfsalatkategorien mit vertretbarem Aufwand erreichen. Aus einigen Regionen werden oft höhere als die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Nitratgehalte gemeldet, obwohl der allgemeine Trend einen Rückgang der Nitratgehalte von Kopfsalat zeigt. Die Nitratgehalte von Spinat weisen keinen rückläufigen Trend auf. Einige Mitgliedstaaten benötigen eine Verlängerung der festgelegten Übergangszeit für die Genehmigung des Inverkehrbringens von auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum dortigen Verzehr bestimmtem Kopfsalat und/oder Spinat. Für Kopfsalat sollte diese Übergangszeit befristet sein, für Spinat jedoch nicht.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ist entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)

ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1.

(3)

ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 18.

(4)

ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 48.

(5)

ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 16.

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