Artikel 1 GGV (VO (EG) 2002/6)

Unionsgeschmacksmuster

(1) Ein den Voraussetzungen dieser Verordnung entsprechendes Geschmacksmuster wird im Folgenden „Unionsgeschmacksmuster” genannt.

(2) Ein Geschmacksmuster wird:

a)
durch ein „nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster” geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;
b)
durch ein „eingetragenes Unionsgeschmacksmuster” geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen ist.

(3) Das Unionsgeschmacksmuster ist einheitlich. Es hat dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft. Es kann nur für dieses gesamte Union oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über die Nichtigkeit sein, und seine Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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