Artikel 1 GGV (VO (EG) 2002/6)

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

(1) Ein den Voraussetzungen dieser Verordnung entsprechendes Geschmacksmuster wird nachstehend „Gemeinschaftsgeschmacksmuster” genannt.

(2) Ein Geschmacksmuster wird:

a)
durch ein „nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster” geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;
b)
durch ein „eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster” geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen ist.

(3) Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist einheitlich. Es hat dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft. Es kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über die Nichtigkeit sein, und seine Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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