Artikel 104 GGV (VO (EG) 2002/6)

Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung

(1) Die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung, die durch Artikel 128 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke eingerichtet wurde, wird umbenannt in Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung.

(2) Zusätzlich zu den ihr in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragenen Befugnissen ist sie für die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen. Sie ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen im Register.

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