Artikel 106 GGV (VO (EG) 2002/6)
Beschwerdekammern
Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen sind die Beschwerdekammern für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Instanzen des Amtes nach Artikel 102 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren zuständig.
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