Artikel 106d GGV (VO (EG) 2002/6)

Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

(1) Eine internationale Eintragung, in der die Union benannt ist, hat ab dem Tag ihrer Eintragung nach Artikel 10 Absatz 2 der Genfer Akte dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters.

(2) Ist keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine Schutzverweigerung zurückgezogen worden, hat eine internationale Eintragung eines Musters oder Modells, in der die Union benannt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Tag dieselbe Wirkung wie die Eintragung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters.

(3) Das Amt stellt Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 in Form eines elektronischen Links zu der vom Internationalen Büro geführten durchsuchbaren Datenbank internationaler Geschmacksmustereintragungen bereit.

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