Artikel 12 GGV (VO (EG) 2002/6)

Schutzdauer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters

(1) Der Schutz durch ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster entsteht mit der Eintragung durch das Amt.

(2) Ein eingetragenes Geschmacksmuster wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag, eingetragen. Der Rechtsinhaber kann die Eintragung gemäß Artikel 50d um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag erneuern lassen.

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