Artikel 15 GGV (VO (EG) 2002/6)

Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

(1) Wird ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einer Person offenbart oder geltend gemacht, die hierzu nach Artikel 14 nicht berechtigt ist, oder ist ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf den Namen einer solchen Person eingetragen oder angemeldet worden, so kann der nach Artikel 14 Berechtigte unbeschadet anderer Möglichkeiten verlangen, dass er als der rechtmäßige Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters anerkannt wird.

(2) Steht einer Person das Recht auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinsam mit anderen zu, so kann sie entsprechend Absatz 1 verlangen, dass sie als Mitinhaber anerkannt wird.

(3) Ansprüche gemäß Absatz 1 oder 2 verjähren in drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Falle eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster bzw. der Offenbarung im Falle nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dies gilt nicht, wenn die Person, der kein Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusteht, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Muster angemeldet, offenbart oder ihr übertragen wurde, bösgläubig war.

(4) Im Falle des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird Folgendes in das Register eingetragen:

a)
der Vermerk, dass ein gerichtliches Verfahren gemäß Absatz 1 eingeleitet wurde;
b)
die rechtskräftige Entscheidung bzw. jede andere Beendigung des Verfahrens;
c)
jede Änderung in der Inhaberschaft an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die sich aus der rechtskräftigen Entscheidung ergibt.

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