Artikel 15 GGV (VO (EG) 2002/6)

Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsgeschmacksmuster

(1) Wird ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster von einer Person offenbart oder geltend gemacht, die hierzu nach Artikel 14 nicht berechtigt ist, oder ist ein Unionsgeschmacksmuster auf den Namen einer solchen Person angemeldet oder eingetragen worden, so kann die Person, die nach jenem Artikel berechtigt ist, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die ihr offen stehen, vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass sie als rechtmäßiger Inhaber des Unionsgeschmacksmusters anerkannt wird.

(2) Steht einer Person das Recht auf ein Unionsgeschmacksmuster gemeinsam mit anderen zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, dass sie als Mitinhaber anerkannt wird.

(3) Ansprüche gemäß den Absätzen 1 oder 2 verjähren drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im Falle eingetragener Unionsgeschmacksmuster bzw. der Offenbarung im Falle nicht eingetragener Unionsgeschmacksmuster. Dies gilt nicht, wenn die Person, der keine Rechte am Unionsgeschmacksmuster zustehen, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Muster angemeldet, offenbart oder erworben wurde, bösgläubig war.

(4) Die Person, der nach Artikel 14 das Recht auf ein Unionsgeschmacksmuster zusteht, kann beim Amt einen Antrag auf Wechsel der Rechtsinhaberschaft gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen, dem eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsgeschmacksmuster beizufügen ist.

(5) Im Falle eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters wird in das in Artikel 72 genannte Register für Unionsgeschmacksmuster (im Folgenden „Register” ) Folgendes eingetragen:

a)
ein Hinweis darauf, dass vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein gerichtliches Verfahren nach Absatz 1 eingeleitet wurde;
b)
Datum und Einzelheiten der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsgeschmacksmuster bzw. jede andere Beendigung des Verfahrens;
c)
jede Änderung in der Inhaberschaft an dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster, die sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsgeschmacksmuster ergibt.

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