Artikel 25 GGV (VO (EG) 2002/6)
Nichtigkeitsgründe
(1) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur dann für nichtig erklärt werden:
- a)
- wenn kein Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) vorliegt,
- b)
- wenn es die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 9 nicht erfüllt,
- c)
- wenn dem Inhaber des Rechts infolge einer Gerichtsentscheidung kein Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne von Artikel 14 zusteht,
- d)
- wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden Zeitpunkt geschützt ist,
- i)
- durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder durch die Anmeldung eines solchen,
oder
- ii)
- durch ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen,
oder
- iii)
- durch ein eingetragenes Muster oder Modell nach der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen und vom Rat mit dem Beschluss 2006/954/EG gebilligten Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden „Genfer Akte” genannt), das in der Gemeinschaft Wirkung entfaltet, oder durch die Anmeldung eines solchen
- e)
- wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen,
- f)
- wenn das Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist,
- g)
- wenn das Geschmacksmuster eine missbräuchliche Verwendung eines der in Artikel 6b der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (nachstehend „Pariser Verbandsübereinkunft” ) genannten Gegenstände und Zeichen oder anderer als der in Artikel 6b aufgezählten Stempel, Kennzeichen und Wappen, die für einen Mitgliedstaat von besonderem öffentlichen Interesse sind, darstellt.
(2) Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe c) kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 das Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusteht.
(3) Die Nichtigkeitsgründe gemäß Absatz 1 Buchstabe d), e) und f) kann nur der Anmelder oder Inhaber des älteren Rechts geltend machen.
(4) Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe g) kann nur die Person oder Einrichtung geltend machen, die von der Verwendung betroffen ist.
(5) Die Absätze 3 und 4 beeinträchtigen nicht das Recht der Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass die Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstabe d) und g) auch von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Amts wegen geltend gemacht werden können.
(6) Wenn ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Absatz 1 Buchstabe b), e), f) oder g) für nichtig erklärt worden ist, kann es in einer geänderten Form beibehalten werden, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Geschmacksmuster seine Identität behält. „Beibehaltung in einer geänderten Form” bedeutet Eintragung in Verbindung mit einem teilweisen Verzicht des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung des Amts über die teilweise Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in das Register.
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