Artikel 3 GGV (VO (EG) 2002/6)
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Geschmacksmuster” die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale;
- 2.
-
„Erzeugnis” jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen ein Computerprogramm, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich:
- a)
- Verpackung, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen,
- b)
- grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;
- 3.
- „komplexes Erzeugnis” ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
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