Artikel 3 GGV (VO (EG) 2002/6)
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:
- a)
- „Geschmacksmuster” die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt;
- b)
- „Erzeugnis” jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschließlich — unter anderem — der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als „Erzeugnis” ;
- c)
- „komplexes Erzeugnis” ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
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