Artikel 34 GGV (VO (EG) 2002/6)
Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand
Die Artikel 27 bis 33a finden auf Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, so muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des Unionsgeschmacksmusters ins Register erfüllt werden.
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