Artikel 38 GGV (VO (EG) 2002/6)

Anmeldetag

Der Anmeldetag eines Unionsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 genannten Anmeldegebühren entrichtet werden.

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