Artikel 43 GGV (VO (EG) 2002/6)

Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Anmeldetag eines Unionsgeschmacksmusters im Sinne der Artikel 5, 6, 7 und 22, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie des Artikels 50 Absatz 1 gilt.

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