Artikel 49a GGV (VO (EG) 2002/6)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Bekanntmachung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Bekanntmachung gemäß Artikel 49 enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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