Artikel 50a GGV (VO (EG) 2002/6)

Bekanntmachung nach der Aufschiebungsfrist

Das Amt hat nach Ablauf der in Artikel 50 genannten Aufschiebungsfrist oder im Falle eines Antrags auf Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt, sobald dies technisch möglich ist,

a)
das eingetragene Unionsgeschmacksmuster mit den gemäß den nach Artikel 49a erlassenen Vorschriften erforderlichen Einzelheiten zusammen mit einem Hinweis darauf, dass die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 enthielt, im Blatt für Unionsgeschmacksmuster bekannt zu machen;
b)
alle das Geschmacksmuster betreffenden Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen;
c)
alle Eintragungen im Register zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 74 Absatz 5 von der Einsicht ausgeschlossen waren.

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