Artikel 53a GGV (VO (EG) 2002/6)

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Nichtigerklärung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten des Verfahrens zur Nichtigerklärung eines Unionsgeschmacksmusters gemäß Artikel 52 und 53 einschließlich der Möglichkeit festzulegen, einen Antrag auf Nichtigerklärung vorrangig zu prüfen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestreitet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.