Artikel 64a GGV (VO (EG) 2002/6)
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die mündliche Verhandlung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für mündliche Verhandlungen nach Artikel 64, einschließlich der Modalitäten zur Sprachenregelung im Einklang mit Artikel 98, im Einzelnen festgelegt werden.
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