Artikel 65a GGV (VO (EG) 2002/6)
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Beweisaufnahme
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Beweisaufnahme nach Artikel 65 festgelegt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.