Artikel 66a GGV (VO (EG) 2002/6)

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Zustellung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Zustellung nach Artikel 66 festgelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.