Artikel 66g GGV (VO (EG) 2002/6)

Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen

(1) Das Amt berichtigt von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen oder Fehler bei der Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters oder der Bekanntmachung der Eintragung.

(2) Erfolgen Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters oder der Bekanntmachung der Eintragung auf Antrag des Inhabers, so gilt Artikel 50g entsprechend.

(3) Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters und bei der Bekanntmachung der Eintragung werden vom Amt veröffentlicht.

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