Artikel 67c GGV (VO (EG) 2002/6)

Übertragung der Befugnis in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt nach Artikel 67b Absatz 2 festgelegt werden.

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