Artikel 72 GGV (VO (EG) 2002/6)
Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Das Amt führt ein Register mit der Bezeichnung „Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster” , in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen, sofern nicht Artikel 50 Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
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