Artikel 73 GGV (VO (EG) 2002/6)
Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
(1) Das Amt gibt regelmäßig ein Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster heraus, welches die Eintragungen im Register wiedergibt, die zur öffentlichen Einsichtnahme bestimmt sind, sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist.
(2) Allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Amtes sowie sonstige diese Verordnung oder ihre Anwendung betreffende Mitteilungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
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