Artikel 73 GGV (VO (EG) 2002/6)

Regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen

(1) Das Amt gibt regelmäßig folgende Bekanntmachungen heraus:

a)
ein Blatt für Unionsgeschmacksmuster, das Bekanntmachungen von Eintragungen in das Register sowie sonstige Angaben zu Eintragungen von Unionsgeschmacksmustern enthält, deren Bekanntmachung in dieser Verordnung oder in auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben ist;
b)
ein Amtsblatt des Amtes, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Exekutivdirektors sowie sonstige diese Verordnung und ihre Anwendung betreffende Informationen enthält.

Die Bekanntmachungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können in elektronischer Form herausgegeben werden.

(2) Das Blatt für Unionsgeschmacksmuster wird in einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Form und Häufigkeit veröffentlicht.

(3) Das Amtsblatt des Amtes wird in den Sprachen des Amtes veröffentlicht. Der Exekutivdirektor kann jedoch beschließen, dass bestimmte Inhalte im Amtsblatt des Amtes in den Amtssprachen der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

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