Artikel 75a GGV (VO (EG) 2002/6)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Amtshilfe
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten und die Gewährung von Akteneinsicht gemäß Artikel 75 festgelegt werden, wobei sie den Beschränkungen Rechnung trägt, denen die Einsicht in Akten zur Anmeldung oder Eintragung von Unionsgeschmacksmustern gemäß Artikel 74 unterliegt, wenn sie für Dritte geöffnet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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