Artikel 84 GGV (VO (EG) 2002/6)
Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters
(1) Eine Klage oder Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters kann nur auf die in Artikel 25 genannten Nichtigkeitsgründe gestützt werden.
(2) In den Fällen des Artikels 25 Absätze 2 bis 5 kann eine Klage oder Widerklage nur von der nach diesen Bestimmungen befugten Person erhoben werden.
(3) Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Inhaber des Unionsgeschmacksmusters noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Rechts des Mitgliedstaats beitreten, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
(4) Die Rechtsgültigkeit eines Unionsgeschmacksmusters kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angegriffen werden.
(5) Das Unionsgeschmacksmustergericht, bei dem eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters erhoben worden ist, nimmt die Prüfung der Widerklage erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mitgeteilt hat. Das Amt vermerkt diese Information gemäß Artikel 72 Absatz 3 Buchstabe q im Register. War beim Amt ein Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters bereits eingereicht worden, bevor die Widerklage erhoben wurde, wird das Gericht vom Amt hiervon unterrichtet und das Gericht setzt das Verfahren gemäß Artikel 91 Absatz 1 so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.
(6) Das mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters befasste Unionsgeschmacksmustergericht kann auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist eingereicht, wird das Verfahren fortgesetzt und die Widerklage gilt als zurückgenommen. Es gilt Artikel 91 Absatz 3.
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