Artikel 92 GGV (VO (EG) 2002/6)

Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz Weitere Rechtsmittel

(1) Gegen Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 81 findet die Berufung bei den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten zweiter Instanz statt.

(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.

(3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz anwendbar.

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