Artikel 95 GGV (VO (EG) 2002/6)
Parallele Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
(1) Werden Klagen wegen Verletzung oder drohender Verletzung wegen derselben Handlungen und zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, von denen das eine Gericht wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und das andere Gericht wegen der Verletzung eines nationalen Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, angerufen wird, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Unzuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.
(2) Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters angerufene Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht weist die Klage ab, wenn wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.
(3) Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines nationalen Musterrechts angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen.
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