ANHANG GGV (VO (EG) 2002/6)
Höhe der Gebühren gemäß Artikel -106aa Absatz 1
Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro):
- 1.
-
Anmeldegebühr gemäß Artikel 36 Absatz 4:
350 EUR.
- 2.
-
Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 106c:
62 EUR pro Geschmacksmuster.
- 3.
-
Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 36 Absatz 4:
40 EUR.
- 4.
-
Zusätzliche Anmeldegebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster, das in einer Sammelanmeldung gemäß Artikel 37 Absatz 2 enthalten ist:
125 EUR.
- 5.
-
Zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes weitere Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, dessen Bekanntmachung gemäß Artikel 37 Absatz 2 aufgeschoben werden soll:
20 EUR.
- 6.
-
Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 50d Absätze 1, 3 und 9:
- a)
- für die erste Erneuerung: 150 EUR pro Geschmacksmuster;
- b)
- für die zweite Erneuerung: 250 EUR pro Geschmacksmuster;
- c)
- für die dritte Erneuerung: 400 EUR pro Geschmacksmuster;
- d)
- für die vierte Erneuerung: 700 EUR pro Geschmacksmuster.
- 7.
-
Individuelle Erneuerungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 106c:
- a)
- für die erste Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster;
- b)
- für die zweite Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster;
- c)
- für die dritte Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster;
- d)
- für die vierte Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster.
- 8.
-
Gebühr für die verspätete Zahlung der Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 50d Absatz 3:
25 % der Erneuerungsgebühr.
- 9.
-
Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 Absatz 2:
320 EUR.
- 10.
-
Weiterbehandlungsgebühr gemäß Artikel 67a Absatz 1:
400 EUR.
- 11.
-
Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 67 Absatz 3:
200 EUR.
- 12.
-
Gebühr für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 32a Absätze 1 und 2 (gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 vor dem 1. Juli 2026) oder für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts in Bezug auf eine Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters gemäß Artikel 32a Absätze 1 und 2 und Artikel 34 (gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 vor dem 1. Juli 2026):
- a)
- für die Erteilung einer Lizenz: 200 EUR pro Geschmacksmuster;
- b)
- für die Übertragung einer Lizenz: 200 EUR pro Geschmacksmuster;
- c)
- für die Begründung eines dinglichen Rechts: 200 EUR pro Geschmacksmuster;
- d)
- für die Übertragung eines dinglichen Rechts: 200 EUR pro Geschmacksmuster;
- e)
- für eine Zwangsvollstreckung: 200 EUR pro Geschmacksmuster;
höchstens jedoch 1000 EUR, wenn mehrere Anträge in einem einzigen Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts zusammengefasst werden oder zur selben Zeit gestellt werden.
- 13.
-
Gebühr für die Änderung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gemäß Artikel 50e Absatz 3:
200 EUR.
- 14.
-
Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten gemäß Artikel 70 Absatz 7 (gemäß Artikel 79 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 vor dem 1. Juli 2026):
100 EUR.
- 15.
-
Beschwerdegebühr gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 auch für Beschwerden nach dieser Verordnung gilt (gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Juli 2026):
720 EUR.
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