Artikel 1 VO (EG) 2002/733
Zielsetzung und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung soll „.eu” als länderspezifische Domäne oberster Stufe (ccTLD) in der Gemeinschaft eingeführt werden. In dieser Verordnung werden die diesbezüglichen Bedingungen einschließlich der Benennung eines Registers festgelegt und der allgemeine Regelungsrahmen für die Arbeit des Registers abgesteckt.
(2) Diese Verordnung findet unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für ccTLDs Anwendung.
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