Artikel 2 VO (EG) 2002/733

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Register” : die Einrichtung, die mit der Organisation und Verwaltung der TLD „.eu” , einschließlich der Wartung der entsprechenden Datenbanken und der damit verbundenen öffentlichen Abfragedienste, der Registrierung von Domänennamen, des Betriebs des Domänennamensregisters, des Betriebs der Namens-Server des Registers für die TLD und der Verbreitung der TLD-Zonendateien betraut wird;
b)
„Registrierstelle” : eine Person oder Einrichtung, die durch Vertrag mit dem Register die Registrierung von Domänennamen für Registrierungsbewerber vornimmt.

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