Artikel 2 VO (EG) 2002/733
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Register” : die Einrichtung, die mit der Organisation und Verwaltung der TLD „.eu” , einschließlich der Wartung der entsprechenden Datenbanken und der damit verbundenen öffentlichen Abfragedienste, der Registrierung von Domänennamen, des Betriebs des Domänennamensregisters, des Betriebs der Namens-Server des Registers für die TLD und der Verbreitung der TLD-Zonendateien betraut wird;
- b)
- „Registrierstelle” : eine Person oder Einrichtung, die durch Vertrag mit dem Register die Registrierung von Domänennamen für Registrierungsbewerber vornimmt.
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