Artikel 3 VO (EG) 2002/733
Merkmale des Registers
(1) Die Kommission
- a)
-
erlässt gemäß Artikel 5a delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch die Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Benennung des Registers zu ergänzen.
Ist dies im Falle der Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Benennung des Registers aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 5b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung;
- b)
- benennt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 das Register nach Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und nach Durchführung des betreffenden Verfahrens;
- c)
- schließt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 einen Vertrag, in dem die Bedingungen festgelegt werden, nach denen sie die Organisation und Verwaltung der TLD „.eu” durch das Register überwacht. Der zwischen der Kommission und dem Register geschlossene Vertrag ist befristet und erneuerbar.
Das Register kann erst dann Registrierungen vornehmen, wenn die entsprechende Registrierungspolitik festgelegt ist.
(2) Das Register ist eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete und keinen Erwerbszweck verfolgende Einrichtung, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung und ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat.
(3) Das Register schließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission einen entsprechenden Vertrag über die Delegierung des Codes für die ccTLDs. Dabei trägt es den vom Beratungsausschuss der Regierungen angenommenen einschlägigen Grundsätzen Rechnung.
(4) Das Register für die TLD „.eu” wird selbst nicht als Registrierstelle tätig.
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