Artikel 4 VO (EG) 2002/733

Pflichten des Registers

(1) Das Register hält sich an die Regeln, Leitkonzepte und Verfahren, die in dieser Verordnung und den in Artikel 3 genannten Verträgen festgelegt sind. Das Register arbeitet nach transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren.

(2) Das Register

a)
organisiert und verwaltet die TLD „.eu” im Interesse des Gemeinwohls nach den Grundsätzen von Qualität, Effizienz, Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit;
b)
trägt über eine zugelassene Registrierstelle für die TLD „.eu” Domänennamen in der TLD „.eu” ein, und zwar auf Antrag

i)
eines Unionsbürgers, unabhängig vom Wohnsitz,
ii)
einer natürlichen Person, die kein Unionsbürger ist, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat,
iii)
eines in der Union niedergelassenen Unternehmens oder,
iv)
einer in der Union niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften;

c)
erhebt Gebühren, die in direktem Bezug zu den anfallenden Kosten stehen;
d)
betreibt eine Politik der außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen auf Kostendeckungsbasis und befolgt ein Verfahren zur raschen Beilegung von Konflikten zwischen den Inhabern von Domänennamen in Bezug auf Namensrechte einschließlich Rechten des geistigen Eigentums sowie von Streitfällen aufgrund individueller Entscheidungen des Registers. Die einschlägigen Regeln werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 angenommen und tragen den Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum Rechnung. Sie bieten den betroffenen Parteien angemessene Verfahrensgarantien und gelten unbeschadet einer Befassung der Gerichte;
e)
legt Verfahren für die Zulassung der Registrierstellen für die TLD „.eu” fest, führt die Zulassungen durch und sorgt für einen effektiven und fairen Wettbewerb zwischen den Registrierstellen für die TLD „.eu” ;
f)
gewährleistet die Integrität der Datenbanken der Domänennamen.

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