Artikel 5 VO (EG) 2002/733
Regelungsrahmen
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5a nach Konsultation des Registers delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung allgemeiner Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD „.eu” und allgemeiner Grundregeln für die Registrierung zu ergänzen.
Dieser Regelungsrahmen umfasst unter anderem
- a)
- eine Politik der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten,
- b)
- eine Regelung betreffend die spekulative und missbräuchliche Eintragung von Domänennamen, einschließlich der Möglichkeit einer stufenweisen Registrierung von Domänennamen, so dass die Inhaber älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts die notwendige Zeit für die Registrierung ihrer Namen erhalten,
- c)
- eine Regelung für einen möglichen Widerruf von Domänennamen, einschließlich der Frage frei werdender Domänennamen,
- d)
- sprachliche Fragen und Fragen betreffend geografische Begriffe,
- e)
- den Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums und anderen Rechten.
(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine begrenzte Liste allgemein anerkannter Namen in Bezug auf geografische und/oder geopolitische Begriffe, die deren politische oder gebietskörperschaftliche Organisation betreffen, notifizieren; diese Namen dürfen entweder
- a)
- nicht registriert werden oder
- b)
- nur unter einer Domäne zweiter Stufe gemäß den allgemeinen Regeln registriert werden.
Die Kommission teilt dem Register unverzüglich die Liste der notifizierten Namen mit, bei denen diese Einschränkungen gelten. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung veröffentlicht die Kommission die Liste.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Abhilfe zu schaffen, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung Einwände gegen einen Begriff erhebt, der in die mitgeteilte Liste aufgenommen wurde.
(3) Bevor das Register seine Tätigkeit aufnimmt, legt es nach Konsultierung der Kommission und der übrigen interessierten Kreise die anfängliche Registrierungspolitik für die TLD „.eu” fest. Das Register folgt bei der Registrierungspolitik den gemäß Absatz 1 verabschiedeten allgemeinen Regeln, wobei die in Absatz 2 genannten Ausnahmelisten berücksichtigt werden.
(4) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 6 genannten Ausschuss regelmäßig über die Tätigkeit nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels.
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