Artikel 10 VO (EG) 2002/753
Ein- und Ausgangsbücher, Begleitdokumente und andere Dokumente
(1) Bei den in Anhang VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnissen mit Ausnahme von Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung in den von den Marktteilnehmern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 geführten Ein- und Ausgangsbüchern, den Ein- und Ausgangsbüchern, den Begleitdokumenten und den übrigen durch die Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Dokumenten sowie, wenn kein Begleitdokument ausgestellt wird, den Geschäftspapieren zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 vorgesehenen Angaben die fakultativen Angaben nach Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthalten, wenn diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
(2) Bei den in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnissen sowie bei Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung in den von den Herstellern geführten Ein- und Ausgangsbüchern, den Ein- und Ausgangsbüchern, den Begleitdokumenten, den übrigen durch die Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Dokumenten und, wenn kein Begleitdokument ausgestellt wird, den Geschäftspapieren zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 vorgesehenen Angaben mindestens folgende Angaben enthalten:
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bei den Erzeugnissen in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die genaue Angabe der Verkehrsbezeichnung und die Angabe über die Art des Erzeugnisses gemäß Anhang VIII Abschnitt B Nummer 1 Buchstaben a) und c) der genannten Verordnung und bei Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure die genaue Angabe der Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 der genannten Verordnung;
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bei den Erzeugnissen in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die fakultativen Angaben nach Anhang VIII Abschnitt E der genannten Verordnung und bei Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure die fakultativen Angaben nach Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, wenn sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
(3) Bei den Erzeugnissen unter Titel II muss die Bezeichnung in den von den Marktteilnehmern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 geführten Ein- und Ausgangsbüchern, den Ein- und Ausgangsbüchern, den Begleitdokumenten, den übrigen durch die Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Dokumenten und, wenn kein Begleitdokument ausgestellt wird, den Geschäftspapieren zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 vorgesehenen Angaben die fakultativen Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung enthalten, wenn sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
(4) Die Bezeichnung in den von anderen Personen als den Erzeugern oder Herstellern geführten Ein- und Ausgangsbüchern muss mindestens die Angaben gemäß den Absätzen 1, 2 bzw. 3 enthalten. In diesem Fall können die in den Absätzen 1, 2 bzw. 3 genannten fakultativen Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern durch die Nummer des Begleitdokuments oder der übrigen in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Dokumente und ihr Ausstellungsdatum ersetzt werden.
(5) Die Behältnisse für die Lagerung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Erzeugnisse werden identifiziert und es wird das Nennvolumen dieser Behältnisse angegeben.
Außerdem tragen diese Behältnisse die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Angaben, so dass die mit der Kontrolle beauftragte Stelle ihren Inhalt mit Hilfe der Bücher oder der an ihrer Stelle geltenden Unterlagen identifizieren kann.
Bei Behältnissen mit einem Volumen bis zu 600 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefüllt sind und als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird.
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