Artikel 9 VO (EG) 2002/753
Vorbehaltene Verwendung bestimmter Flaschenarten
(1) Die Verwendung bestimmter Flaschenarten ist in Anhang I geregelt.
(2) Eine Flaschenart muss folgenden Voraussetzungen genügen, um in Anhang I aufgenommen zu werden:
- a)
- ihre Verwendung entspricht einer lauteren und herkömmlichen Praxis seit 25 Jahren in bestimmten Regionen oder Anbaugebieten der Gemeinschaft;
- b)
- diese Verwendung verweist auf bestimmte Merkmale oder einen bestimmten Ursprung des Weins;
- c)
- die Flaschenart wird für keine anderen Weine auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendet.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
- die Elemente, die die Anerkennung der Flaschenarten rechtfertigen,
- b)
- die Merkmale der Flaschenarten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, sowie die Weine, für die sie vorbehalten sind.
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