Artikel 9 VO (EG) 2002/753

Vorbehaltene Verwendung bestimmter Flaschenarten

(1) Die Verwendung bestimmter Flaschenarten ist in Anhang I geregelt.

(2) Eine Flaschenart muss folgenden Voraussetzungen genügen, um in Anhang I aufgenommen zu werden:

a)
ihre Verwendung entspricht einer lauteren und herkömmlichen Praxis seit 25 Jahren in bestimmten Regionen oder Anbaugebieten der Gemeinschaft;
b)
diese Verwendung verweist auf bestimmte Merkmale oder einen bestimmten Ursprung des Weins;
c)
die Flaschenart wird für keine anderen Weine auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendet.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
die Elemente, die die Anerkennung der Flaschenarten rechtfertigen,
b)
die Merkmale der Flaschenarten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, sowie die Weine, für die sie vorbehalten sind.

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