Artikel 9 VO (EG) 2002/753

Vorbehaltene Verwendung bestimmter Flaschenarten

(1) Die Verwendung bestimmter Flaschenarten ist in Anhang I geregelt.

(2) Eine Flaschenart muss folgenden Voraussetzungen genügen, um in Anhang I aufgenommen zu werden:

a)
ihre Verwendung entspricht einer lauteren und herkömmlichen Praxis seit 25 Jahren in bestimmten Regionen oder Anbaugebieten der Gemeinschaft;
b)
diese Verwendung verweist auf bestimmte Merkmale oder einen bestimmten Ursprung des Weins;
c)
die Flaschenart wird für keine anderen Weine auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendet.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
die Elemente, die die Anerkennung der Flaschenarten rechtfertigen,
b)
die Merkmale der Flaschenarten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, sowie die Weine, für die sie vorbehalten sind.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können bestimmte in Anhang I aufgeführte Flaschenarten für die Abfüllung von Weinen mit Ursprung in Drittländern verwendet werden, sofern

a)
diese Länder bei der Kommission einen begründeten Antrag gestellt haben und
b)
Voraussetzungen erfüllt sind, die denjenigen in den Absätzen 2 und 3 entsprechen.

Für jede Flaschenart sind die betreffenden Drittländer sowie die Vorschriften für ihre Verwendung in Anhang I aufgeführt.

(5) Bestimmte nicht in Anhang I aufgeführte, in Drittländern verwendete traditionelle Flaschenarten können zum Zweck ihrer Vermarktung innerhalb der Gemeinschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit den in diesem Artikel genannten Schutz für diese Flaschenart genießen.

Die Durchführung von Unterabsatz 1 erfolgt im Wege von Abkommen mit den betreffenden Drittländern; diese Abkommen werden nach dem Verfahren des Artikels 133 des EG-Vertrags geschlossen.

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