Artikel 14 VO (EG) 2002/753
Etikettierung mit geografischer Angabe
(1) In der Gemeinschaft hergestellter zum unmittelbaren Verzehr bestimmter, teilweise gegorener Traubenmost oder Wein aus überreifen Trauben darf mit einer geografischen Angabe bezeichnet werden. In diesem Fall besteht die Verkehrsbezeichnung nach Artikel 12 Absatz 1 aus
- a)
- dem Begriff „teilweise gegorener Traubenmost” bzw. „Wein aus überreifen Trauben” ,
- b)
- dem Namen der geografischen Einheit,
- c)
- einem traditionellen spezifischen Begriff; enthält ein solcher Begriff die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, so ist deren Wiederholung nicht obligatorisch.
Die Mitgliedstaaten legen die traditionellen spezifischen Begriffe nach Unterabsatz 1 Buchstabe c) für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten zum unmittelbaren Verzehr bestimmten, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein aus überreifen Trauben fest.
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der vorliegenden Verordnung, die sich auf den Schutz der Namen von Tafelweinen mit geografischer Angabe beziehen, gelten sinngemäß für zum unmittelbaren Verzehr bestimmten, teilweise gegorenen Traubenmost mit geografischer Angabe oder Wein aus überreifen Trauben mit geografischer Angabe.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Anwendung von Absatz 1 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.
(3) Die Etikettierung von in der Gemeinschaft hergestelltem, zum unmittelbaren Verzehr bestimmtem teilweise gegorenem Traubenmost mit geografischer Angabe und Wein aus überreifen Trauben mit geografischer Angabe kann durch folgende Angaben ergänzt werden:
- a)
- das Erntejahr; die Bestimmungen der Artikel 18 und 20 gelten sinngemäß;
- b)
- den Namen einer oder mehrerer Rebsorten; die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 gelten sinngemäß;
- c)
- den Hinweis auf eine Auszeichnung, eine Medaille oder einen Wettbewerb; die Bestimmungen des Artikels 21 gelten sinngemäß;
- d)
- Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung der Erzeugnisse; die Bestimmungen des Artikels 22 gelten sinngemäß;
- e)
- die ergänzenden traditionellen Begriffe; die Bestimmungen der Artikel 23 und 24 gelten sinngemäß;
- f)
- den Namen eines Betriebs; die Bestimmungen des Artikels 25 gelten sinngemäß;
- g)
- einen Hinweis auf die Abfüllung im Weinbaubetrieb, in einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben oder in einem Betrieb, der im Erzeugergebiet liegt; die Bestimmungen des Artikels 26 gelten sinngemäß.
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