Artikel 15 VO (EG) 2002/753

Angaben über Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung einer oder der an der Vermarktung beteiligten Personen

(1) Die obligatorischen Angaben nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und die fakultativen Angaben nach Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden begleitet durch die Angabe der Tätigkeit des Abfüllers oder des Versenders oder der an der Vermarktung beteiligten Personen durch Begriffe wie „Winzer” , „geerntet von” , „Weinhändler” , „vertrieben von” , „Importeur” , „eingeführt von” oder andere entsprechende Begriffe.

Insbesondere wird die Angabe des Abfüllers ergänzt durch die Begriffe „Abfüller” oder „abgefüllt von” .

Bei Lohnabfüllung wird die Angabe des Abfüllers jedoch ergänzt durch den Begriff „abgefüllt für” , oder, wenn auch Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Lohnabfüllers angegeben werden, durch den Begriff „abgefüllt für … von …” .

Bei Abfüllung von anderen Behältnissen als Flaschen finden die Unterabsätze 2 und 3 Anwendung. Jedoch werden die Begriffe „Abfüller” und „abgefüllt” durch die Begriffe „Verpacker” und „verpackt” ersetzt.

Die Verwendung einer der Angaben nach den Unterabsätzen 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn einer der in Artikel 26 und 33 genannten Begriffe angegeben wird.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet von Absatz 2.

Erfolgt die Abfüllung oder der Versand in anderen als der Gemeinde des Versenders oder des Abfüllers oder einer Gemeinde in deren Umgebung, so müssen die Angaben nach dem vorliegenden Absatz auch einen Hinweis auf die Gemeinde enthalten, in der die Abfüllung oder der Versand erfolgt; erfolgt die Abfüllung oder der Versand in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch dieser anzugeben.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dürfen nur dann Begriffe umfassen, die sich auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen, wenn das betreffende Erzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen dieses Weinbaubetriebs bzw. des Betriebs der Person, auf die sich einer dieser Begriffe bezieht, stammen, und wenn die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 wird der Zusatz von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nicht berücksichtigt, mit dem der natürliche Alkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses angehoben werden soll.

Die Mitgliedstaaten legen diese Angaben für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine sowie die diesbezüglichen Möglichkeiten und Bedingungen fest.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Unterabsatz 3 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

(3) Die fakultativen Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die betreffende Person bzw. betreffenden Personen zugestimmt haben.

Wenn die Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Lohnabfüllers vorschreiben, findet Unterabsatz 1 hinsichtlich dieser Angabe jedoch keine Anwendung.

(4) Die Angabe des Mitgliedstaats des Abfüllers oder des Versenders erfolgt auf dem Etikett in Schriftzeichen derselben Art und Größe wie die Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung oder Firmenname der betreffenden Personen,

a)
entweder nach der Angabe der Gemeinde bzw. des Gemeindeteils, vollständig ausgeschrieben,
b)
oder durch die postübliche Abkürzung, gegebenenfalls ergänzt durch die Postleitzahl der betreffenden Gemeinde.

(5) Handelt es sich um einen Tafelwein, so ist die Gemeinde, in der die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte(n) Person(en) ihren Hauptsitz hat/haben, auf dem Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Tafelwein” verwendeten Schriftzeichen.

Handelt es sich um einen Tafelwein mit geografischer Angabe, so ist die Gemeinde, in der die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte(n) Person(en) ihren Hauptsitz hat/haben, auf dem Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die geografische Angabe verwendeten Schriftzeichen.

Handelt es sich um einen Qualitätswein b.A., so ist die Gemeinde, in der die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte(n) Person(en) ihren Hauptsitz hat/haben, auf dem Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe des bestimmten Anbaugebiets verwendeten Schriftzeichen.

Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung, wenn die Gemeinde anhand eines Codes nach Anhang VII Buchstabe E der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bezeichnet wird.

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