Artikel 16 VO (EG) 2002/753

Angabe der Art des Erzeugnisses

(1) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Etikettierung der Tafelweine, der Tafelweine mit geografischer Angabe und der Qualitätsweine b.A., mit Ausnahme der Qualitätslikörweine b.A. und Qualitätsperlweine b.A., für die Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gilt:

a)
dürfen die Begriffe „сухо” , „seco” , „suché” , „tør” , „trocken” , „kuiv” , „ξηρός” , „dry” , „sec” , „secco” , „asciuttto” , „sausais” , „sausas” , „száraz” , „droog” , „wytrawne” , „seco” , „sec” , „suho” , „kuiva” oder „torrt” nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt

i)
bis höchstens 4 g/l oder
ii)
bis höchstens 9 g/l aufweist und der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;

b)
dürfen die Begriffe „полусухо” , „semiseco” , „polosuché” , „halvtør” , „halbtrocken” , „poolkuiv” , „ημίξηρος” , „medium dry” , „demi-sec” , „abboccato” , „pussausais” , „pusiau sausas” , „félszáraz” , „halfdroog” , „półwytrawne” , „meio seco” , „adamado” , „demisec” , „polsuho” , „puolikuiva” oder „halvtorrt” nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Buchstabe a genannten Werte übersteigt und höchstens:

i)
12 g/l oder
ii)
18 g/l erreicht, wenn der Gesamtsäuregehalt von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Absatz 2 festgesetzt wird;

c)
dürfen die Begriffe „полусладко” , „semidulce” , „polosladké” , „halvsød” , „lieblich” , „poolmagus” , „ημίγλυκος” , „medium” , „medium sweet” , „moelleux” , „amabile” , „pussaldais” , „pusiau saldus” , „félédes” , „halfzoet” , „półsłodkie” , „meio doce” , „demidulce” , „polsladko” , „puolimakea” oder „halvsött” nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Buchstabe b genannten Werte übersteigt und höchstens 45 g/l erreicht;
d)
dürfen die Begriffe „сладко” , „dulce” , „sladké” , „sød” , „süß” , „magus” , „γλυκός” , „sweet” , „doux” , „dolce” , „saldais” , „saldus” , „édes” , „ħelu” , „zoet” , „słodkie” , „doce” , „dulce” , „sladko” , „makea” oder „sött” nur dann angegeben werden, wenn der Wein einen Restzuckergehalt von mindestens 45 g/l aufweist.

(2) Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung

a)
der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Begriffe als zusätzliches analytisches Kriterium den Mindestgehalt an Gesamtsäurefür bestimmte in ihrem Hoheitsgebiet gewonnene Weine vorschreiben,
b)
der in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Begriffe bei bestimmten auf ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Qualitätsweinen b.A. einen Restzuckergehalt von nicht weniger als 35 g/l vorschreiben.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 2 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

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