Artikel 17 VO (EG) 2002/753
Angaben über die Farbe
Die Mitgliedstaaten legen in Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine neben den Angaben über eine besondere Farbe von Tafelweinen, Tafelweinen mit geografischer Angabe und Qualitätsweinen b.A. auch die diesbezüglichen Möglichkeiten und Bedingungen fest und teilen der Kommission die betreffenden Maßnahmen mit. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.