Artikel 18 VO (EG) 2002/753
Angabe des Erntejahres
In der Etikettierung eines Tafelweins mit geografischer Angabe oder eines Qualitätsweins b.A. kann das Erntejahr gemäß Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannt werden, wenn nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge mindestens 85 % der zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Trauben in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind.
Bei Weinen, die herkömmlicherweise aus im Winter geernteten Trauben gewonnen werden, wird anstelle des Erntejahres das Jahr des Beginns des laufenden Wirtschaftsjahres angegeben.
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