Artikel 19 VO (EG) 2002/753

Angabe der Rebsorten

(1) Der Name mehrerer Rebsorten oder ihrer Synonyme, die zur Herstellung eines Tafelweins mit geografischer Angabe oder eines Qualitätsweins b.A. verwendet wurden, kann in der Etikettierung der jeweiligen Weine genannt werden, sofern

a)
die betreffenden Sorten sowie gegebenenfalls ihre Synonyme in der Klassifizierung der Rebsorten aufgeführt sind, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erstellt wurde;
b)
diese Sorten von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang VI Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Weine vorgesehen sind;
c)
der Name der Sorte oder eines seiner Synonyme nicht eine geografische Angabe umfasst, die zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. oder eines Tafelweins oder eines eingeführten Weines verwendet wird, der in den Verzeichnissen der Abkommen zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft aufgeführt ist, und, wenn er von einer anderen geografischen Angabe begleitet ist, in der Etikettierung ohne diese Angabe aufgeführt ist;
d)
im Falle der Verwendung des Namens einer einzigen Rebsorte oder seines Synonyms das betreffende Erzeugnis nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge zu mindestens 85 % aus der genannten Sorte gewonnen wurde. Diese Rebsorte muss für die Art des betreffenden Weins bestimmend sein; wurde das betreffende Erzeugnis jedoch ausschließlich aus der genannten Sorte gewonnen, so kann einschließlich der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge, mit Ausnahme von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, angegeben werden, dass das Erzeugnis ausschließlich aus der betreffenden Sorte gewonnen wurde;
e)
im Falle der Verwendung der Namen zweier oder dreier Rebsorten oder ihrer Synonyme das betreffende Erzeugnis nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge zu 100 % aus den genannten Sorten gewonnen wurde; dabei sind die Sorten in abnehmender Reihenfolge ihres Anteils und in Schriftzeichen derselben Größe zu nennen;
f)
im Falle der Verwendung der Namen von mehr als drei Rebsorten oder ihrer Synonyme die Namen der Rebsorten oder ihre Synonyme außerhalb des Sichtbereichs der obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 stehen; sie sind in Schriftzeichen von höchstens 3 mm Höhe anzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c)

a)
darf der Name einer Rebsorte, der eine geografische Angabe umfasst, oder eines seiner Synonyme in der Etikettierung eines mit dieser geografischen Angabe bezeichneten Weins aufgeführt werden,
b)
dürfen die in Anhang II aufgeführten Sortennamen und ihre Synonyme nach den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anwendbar waren, verwendet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Oktober 2002 die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b) mit. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

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