Artikel 20 VO (EG) 2002/753
Erläuterungen zur 85 %-Regel
Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge mindestens 85 % des aus der Mischung hervorgegangenen Weins, für den diese Bestimmungen gelten, von der Rebsorte und aus dem Erntejahr stammen, die in der Bezeichnung dieses Weins angegeben sind.
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