Artikel 21 VO (EG) 2002/753
Auszeichnungen, Medaillen
In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Hinweise auf Auszeichnungen oder Medaillen in der Etikettierung der Tafelweine mit geografischer Angabe oder der Qualitätsweine b.A. aufgeführt werden, sofern sie im Rahmen von Wettbewerben, die von den Mitgliedstaaten oder Drittländern erlaubt worden sind, und nach Abschluss eines objektiven Verfahrens, das jede Diskriminierung ausschließt, an die Partie der in dieser Weise ausgezeichneten Weine erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten und die Drittländer übermitteln der Kommission die Listen der erlaubten Wettbewerbe. Die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Listen.
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