Artikel 22 VO (EG) 2002/753

Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses

(1) Die Mitgliedstaaten legen in Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine neben den Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung der Tafelweine mit geografischer Angabe oder der Qualitätsweine b.A. auch die diesbezüglichen Möglichkeiten und Bedingungen fest.

Die Angaben umfassen keine Hinweise auf den Ursprung der Trauben aus ökologischem Landbau, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geregelt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 1 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

(3) Für die Bezeichnung von Weinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, dürfen nur die in Anhang X genannten Angaben verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können für diese Weine jedoch andere, begrifflich entsprechende Angaben vorsehen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.

Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn der Wein nach den Vorschriften des Mitgliedstaats in einem Holzbehältnis gereift wurde, selbst wenn er danach in einem anderen Behältnis gelagert wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung von Unterabsatz 1 getroffen haben.

Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht für die Bezeichnung von Weinen benutzt werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Eichenholzbehältnissen — bereitet wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.