Artikel 23 VO (EG) 2002/753

Ergänzender traditioneller Begriff

In Sinne von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist „ergänzender traditioneller Begriff” ein für die unter diesen Titel fallenden Weine in den Erzeugermitgliedstaaten herkömmlicherweise verwendeter Begriff, der sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder einen Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Weins bezieht und in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Bezeichnung und Aufmachung von Qualitätsweinen b.A. in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet definiert ist.

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