Artikel 24 VO (EG) 2002/753
Schutz der traditionellen Begriffe
(1) Im Sinne dieses Artikels sind „traditionelle Begriffe” die ergänzenden traditionellen Begriffe gemäß Artikel 23, die Begriffe gemäß Artikel 28 und die traditionellen spezifischen Begriffe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c), Artikel 29 und Artikel 38 Absatz 3.
(2) Die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe sind den Weinen vorbehalten, mit denen sie verbunden sind, und sind geschützt gegen
- a)
- widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn die geschützte Bezeichnung zusammen mit Ausdrücken wie „Art” , „Typ” , „Verfahren” , „Fasson” , „Nachahmung” oder dergleichen verwendet wird;
- b)
- sonstige missbräuchliche, falsche oder irreführende Angaben, die sich auf das Wesen oder auf wesentliche Eigenschaften des Weins beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen;
- c)
- alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit irrezuführen, indem der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle Begriff für den Wein gilt.
(3) Marken, die die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe enthalten, dürfen zur Bezeichnung eines Weins in der Etikettierung nur verwendet werden, wenn dieser Wein diesen traditionellen Begriff führen darf.
Unterabsatz 1 gilt allerdings nicht für Marken, die vor Veröffentlichung dieser Verordnung (oder, falls es sich um einen traditionellen Begriff handelt, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Anhang III aufgenommen wurde, vor dem Datum der Aufnahme) rechtmäßig in gutem Glauben in der Gemeinschaft eingetragen wurden oder für die Rechte in der Gemeinschaft durch Verwendung in gutem Glauben rechtmäßig erworben worden sind, und die seit der Eintragung bzw. dem Erwerb tatsächlich rechtmäßig in gutem Glauben verwendet wurden. Der vorliegende Unterabsatz gilt nur im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats, in dem die betreffende Marke eingetragen wurde oder in dem die Rechte durch diese Verwendung erworben worden sind.
Dieser Absatz gilt unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VII Abschnitt F und Anhang VIII Abschnitt H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
(4) Wenn ein in Anhang III aufgeführter traditioneller Begriff außerdem in eine der Kategorien der Angaben nach Anhang VII Abschnitt A Nummern 1 und 2 und Abschnitt B Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fällt, gelten die Bestimmungen dieses Artikels für diesen traditionellen Begriff anstelle der anderen Bestimmungen von Titel IV bzw. Titel V.
Der Schutz eines traditionellen Begriffs gilt nur für die Sprache bzw. Sprachen, in der/denen er in Anhang III aufgeführt ist.
Jeder in Anhang III aufgeführte traditionelle Begriff ist mit einer Weinkategorie bzw. mehreren Weinkategorien verbunden. Diese Kategorien sind
- a)
- Likörweine bestimmter Anbaugebiete und Likörweine mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von Likörweinen;
- b)
- Schaumweine bestimmter Anbaugebiete (einschließlich aromatischer Schaumweine b.A.); in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von Schaumweinen und Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure;
- c)
- Perlweine bestimmter Anbaugebiete und Perlweine mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure;
- d)
- Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete mit Ausnahme derjenigen der Buchstaben a), b), und c) und Tafelweine mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von anderen Weinen als Likörweinen, Schaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure;
- e)
- zum unmittelbaren Verzehr bestimmter, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost;
- f)
- Wein aus überreifen Trauben mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von Wein aus überreifen Trauben.
(5) Um in Anhang III aufgeführt werden zu können, muss ein traditioneller Begriff
- a)
- als solcher spezifisch und in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats genau definiert sein,
- b)
- hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleisten und/oder innerhalb des Gemeinschaftsmarktes gut bekannt sein,
- c)
- traditionellerweise während mindestens zehn Jahren im betreffenden Mitgliedstaat verwendet worden sein,
- d)
- für einen oder gegebenenfalls für mehrere Weine oder Weinkategorien der Gemeinschaft verwendet werden.
Ein traditioneller Begriff gilt als traditionell in der Amtssprache eines Mitgliedstaats, wenn er in dieser Amtssprache und in einer bestimmten Grenzregion des/der benachbarten Mitgliedstaates/Mitgliedstaaten für unter denselben Bedingungen hergestellte Weine verwendet worden ist, sofern dieser Begriff die Bedingungen der Buchstaben a) bis d) in einem dieser Mitgliedstaaten erfüllt und beide Mitgliedstaaten übereinkommen, einen solchen Begriff zu definieren, zu verwenden und zu schützen.
(6) Um in Anhang III Abschnitt B aufgeführt werden zu können, müssen die traditionellen Begriffe den Voraussetzungen in Absatz 5 genügen, für einen Wein mit geografischer Angabe verwendet werden und den Ursprung eines Weins in der betreffenden Region oder dem betreffenden Ort des Gemeinschaftsgebiets bezeichnen, soweit eine Eigenschaft, der Ruf oder ein sonstiges Merkmal des Weins, die, der bzw. das durch den betreffenden traditionellen Begriff ausgedrückt wird, im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen ist.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
- die Begründung für die Anerkennung der traditionellen Begriffe,
- b)
- die in ihren Rechtsvorschriften zugelassenen traditionellen Begriffe für die Weine, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, und die Weine, denen sie vorbehalten sind,
- c)
- gegebenenfalls die traditionellen Begriffe, die in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt sind.
(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 dürfen einige traditionelle Begriffe von Anhang III Abschnitt A bei der Etikettierung von Weinen mit geografischer Angabe und Ursprung in Drittländern in der Sprache des Ursprungsdrittlands oder einer anderen Sprache verwendet werden, wenn die Verwendung dieser Sprache für diese Angaben herkömmlich ist und sofern
- a)
- diese Länder bei der Kommission einen begründeten Antrag gestellt und den Wortlaut der betreffenden Rechtsakte übermittelt haben,
- b)
- die Bedingungen der Absätze 5 und 9 erfüllt werden und
- c)
- die Vorschriften der Drittländer nicht geeignet sind, die Verbraucher über den betreffenden Begriff irrezuführen.
Für jeden traditionellen Begriff sind die betreffenden Drittländer in Anhang III Abschnitt A aufgeführt.
(9) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt D Nummer 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Absatz 8 dieses Artikels wird eine andere Sprache als der Amtssprache eines Landes herkömmlicherweise für einen traditionellen Begriff verwendet, wenn die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen ist und die Sprache für diesen traditionellen Begriff ununterbrochen seit mindestens fünfundzwanzig Jahren verwendet wird.
(10) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Artikel 28 und 29.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.