Artikel 25 VO (EG) 2002/753

Name des Betriebs

(1) Der Name eines Betriebs in Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebs nur verwendet werden, wenn dieser an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt war.

Ist dieser Betrieb ein Weinbaubetrieb, in dem der Wein gewonnen wurde, so darf der Name dieses Betriebs nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen dieses Weinbaubetriebs stammen, und wenn die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist.

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Verwendung dieser Namen für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine fest.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 1 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

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