Artikel 26 VO (EG) 2002/753
Angaben über die Abfüllung
(1) Die Mitgliedstaaten legen in Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) siebter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine die Hinweise fest über die Abfüllung der Tafelweine mit geografischer Angabe oder der Qualitätsweine b.A.
- a)
- im Weinbaubetrieb oder
- b)
- durch einen Zusammenschluss von Weinbaubetrieben oder
- c)
- in einem Betrieb, der im Erzeugergebiet oder — bei den in Anhang VI Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Qualitätsweinen b.A. — in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets gelegen ist.
Die Mitgliedstaaten legen auch die diesbezüglichen Möglichkeiten und Bedingungen fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 1 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.
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