Artikel 27 VO (EG) 2002/753

Zusätzliche Bestimmungen der Erzeugermitgliedstaaten

Die in diesem Titel enthaltenen Vorschriften über fakultative Angaben lassen die Möglichkeit gemäß Anhang VII Abschnitt B Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die Erzeugermitgliedstaaten unberührt, diese Angaben obligatorisch zu machen, sie zu verbieten oder ihre Verwendung auf die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine zu beschränken. Durch die Beschränkung der Verwendung dieser fakultativen Angaben können die Erzeugermitgliedstaaten strengere Bedingungen einführen als in diesem Titel vorgesehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.