Artikel 28 VO (EG) 2002/753

Verwendung der geographischen Angaben

Hinsichtlich der Tafelweine, die als

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„Landwein” für Tafelwein mit Ursprung in Deutschland, in Österreich und in der Italienischen Provinz Bozen,

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„vin de pays” für Tafelwein mit Ursprung in Frankreich, in Luxemburg und in der Italienischen Provinz Val d'Aosta,

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„indicazione geografica tipica” oder „IGT” für Tafelwein mit Ursprung in Italien,

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„vino de la tierra” für Tafelwein mit Ursprung in Spanien,

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„ονομασία κατά παράδοση” (appellation traditionnelle) oder „τοπικός οίνος” (vin de pays) für Tafelwein mit Ursprung in Griechenland,

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„vinho regional” für Tafelwein mit Ursprung in Portugal,

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„regional wine” für Tafelwein mit Ursprung im Vereinigten Königreich,

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„landwijn” für Tafelwein mit Ursprung in den Niederlanden,

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„zemské víno” für Tafelwein mit Ursprung in der Tschechischen Republik,

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„Τοπικός Οίνος” oder „(Regional Wine)” für Tafelwein mit Ursprung in Zypern,

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„tájbor” für Tafelwein mit Ursprung in Ungarn,

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„Inbid ta” , lokalita tradizzjonali ( „I.L.T.” ) für Tafelwein mit Ursprung in Malta,

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„deželno vino s priznano geografsko oznako” oder „deželno vino PGO” für Tafelwein mit Ursprung in Slowenien,

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„регионално вино” für Tafelwein mit Ursprung in Bulgarien,

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„Vin cu indicație geografică” für Tafelwein mit Ursprung in Rumänien,

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„regional vin” für Tafelwein mit Ursprung in Dänemark

bezeichnet werden, teilt jeder Erzeugermitgliedstaat der Kommission gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Folgendes mit:

a)
die Liste der Namen der kleineren geografischen Einheiten als der Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die verwendet werden dürfen, sowie die Vorschriften für die Verwendung der Begriffe und der vorgenannten Namen;
b)
die späteren Änderungen der Liste und der Bestimmungen gemäß Buchstabe a).

Die einzelstaatlichen Regeln für die Verwendung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Begriffe müssen vorsehen, dass diese Begriffe an die Verwendung einer bestimmten geografischen Angabe, die dem Namen einer kleineren geographischen Einheit als des Mitgliedstaats entsprechen, geknüpft und Tafelwein vorbehalten sind, der insbesondere hinsichtlich der Rebsorten, des natürlichen Mindestalkoholgehalts in Volumenprozenten und der Bewertung oder Angabe der organoleptischen Eigenschaften bestimmten Produktionsbedingungen genügt.

Bei den in Unterabsatz 2 genannten Regeln für die Verwendung kann jedoch gestattet werden, dass der Begriff „ονομασία κατά παράδοση” (appellation traditionnelle) — soweit er den Begriff „Ρετσινα” ( „retsina” ) ergänzt — nicht zwingend an die Verwendung einer bestimmten geografischen Angabe geknüpft ist.

Die Erzeugermitgliedstaaten können strengere Vorschriften über die Verwendung dieser Begriffe für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine festlegen.

Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung der Namen der geografischen Einheiten, die ihr gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilt worden sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

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