Artikel 2 VO (EG) 2002/753

Nähere Bestimmung des Begriffs „Etikettierung”

Nicht zur Etikettierung im Sinne des einleitenden Teils von Anhang VII sowie von Anhang VIII Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gehören die Angaben, Zeichen und anderen Marken, die

a)
von den Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgeschrieben sind;
b)
den Hersteller oder das Volumen des Behältnisses betreffen und unverwischbar unmittelbar auf diesem angebracht sind;
c)
zur Kontrolle der Abfüllung verwendet werden. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten ein System zur Angabe des Abfüllungsdatums für in ihrem Hoheitsgebiet abgefüllte Weine und Traubenmoste vorschreiben oder genehmigen;
d)
zur Identifizierung des Erzeugnisses mittels einer Artikelnummer und/oder eines maschinenlesbaren Symbols verwendet werden;
e)
nach den Bestimmungen der Mitgliedstaaten für die Quantitäts- oder die Qualitätskontrolle der einer systematischen amtlichen Kontrolle unterliegenden Erzeugnisse vorgesehen sind;
f)
sich auf den Preis des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
g)
in den Steuervorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind;
h)
unter den Buchstaben a) bis g) nicht aufgeführt sind, sich nicht auf die Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses beziehen und unter keine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder der vorliegenden Verordnung fallen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

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